Datenspeicherung bei GPS-Tracking

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat ein klares Urteil zur Datenspeicherung bei GPS-Tracking erlassen. Daraufhin habe ich Lösungsansätze untersucht, wie Speditionen mit dieser Gesetzeslage umgehen können.

GPS-Tracking lässt sich mit vergleichsweise wenig Aufwand durchführen. Gleichzeitig bietet es den Speditionen einen hohen Nutzen.

Die Daten, die durch die GPS-Ortungssysteme erhoben werden, lassen sich auf vielfältige Weise auswerten. Und zwar nicht nur in Echtzeit, um zu wissen, wo die Sendung gerade steckt und wann sie am Zielort eintreffen wird, sondern auch im Nachhinein, um Muster zu erkennen und Optimierungspotenziale auszuschöpfen. Klingt attraktiv.

Übersehen wird nur, dass mit dem GPS-Tracking sehr schnell die Grenze der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit überschritten werden kann.

So geschehen in Wiesbaden.

Der Fall

Ein hessisches Logistikunternehmen hatte die GPS-Daten von 55 Firmenfahrzeugen mit einem Software-Tool gespeichert.

Die Daten der Fahrerkarte wurden alle 28 Tage aus der Software gelöscht; die Daten der Lenk- und Ruhezeiten nach einem Jahr. Ansonsten wurden die Daten für 400 Tage gespeichert.

Die hessische Datenschutzbehörde erfuhr davon und wies die Spedition an, das GPS-Tracking in Zukunft zu unterlassen und die Daten zu löschen. Gegen diesen Bescheid erhob die Spedition Klage. Die Spedition brachte beispielsweise vor, dass sie das GPS-Tracking zur Effizienzsteigerung einsetzt. Das Gericht wertete dieses Ziel zwar als legitim, wendete jedoch ein, dass diese Methode nicht die mildeste aller zur Verfügung stehenden Mittel sei. Vor allem bemängelte das Gericht, dass die Mitarbeiter nicht über das GPS-Tracking informiert wurden und diesem daher auch nicht zugestimmt hatten.

Die Spedition argumentierte weiter, sie wolle mithilfe der Datenspeicherung möglichen Kraftstoffdiebstahl aufdecken. Auch damit drang sie nicht durch, da es keinen konkreten Verdacht gegen einen bestimmten Mitarbeiter gab. Das Gericht entschied: Auch die Speicherung von GPS-Daten zur präventiven Kontrolle der Mitarbeiter ist nicht gerechtfertigt.

Letztendlich wies das zuständige Gericht die Klage der Spedition gegen die Datenschutzbehörde ab. Die Spedition wurde aufgefordert, die Datenspeicherung zu unterlassen und die erhobenen Daten zu löschen.

Was bedeutet das für Speditionen

Eine dauerhafte, anlasslose und geheime GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen ist nicht erlaubt.

Eine ständige Überwachung sämtlicher Mitarbeiter, um sicherzustellen, dass es zu keinem Kraftstoff-Missbrauch oder zu Verstößen gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen kommt, ist nicht erlaubt.

Eine Datenspeicherung, die dazu geeignet ist, die Arbeitsleistung und das Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen, ist nicht erlaubt.

Für die Routenoptimierung oder das schnelle Reagieren auf kurzfristige Aufträge wie auch zur Diebstahlssicherung genügt das Live-Tracking. Eine Speicherung der GPS-Daten gilt in solchen Fällen als unverhältnismäßig.

Das Live-Tracking mit GPS ist erlaubt.

Die Beschäftigten müssen in diesem Fall umfassend über die GPS-Live-Ortung informiert werden und dieser schriftlich zustimmen. 

Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser einbezogen werden.

Was ein Datenschutzspezialist für Speditionen tun kann

Eine pauschale Lösung existiert im Fall des GPS-Tracking nicht. Nach einer genauen Analyse ist es jedoch vorstellbar, eine Datenspeicherung für einen gewissen begrenzten Zeitraum durchzusetzen.

Plant eine Spedition ein GPS-Tracking, ist grundlegend erst einmal eine Datenschutz-Folgenabschätzung und Risikobewertung durchzuführen. Weiterhin ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aktuell zu halten.

Dabei wird überprüft, ob eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO in Verbindung mit  § 26 Abs. 1 BDSG vorliegt. Denn eine Datenverarbeitung, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, gilt als rechtmäßig.

Ein Datenschutzexperte kann für die Spedition dann DSGVO-konforme Informationshinweise formulieren, um die Mitarbeitern ausreichend zu informieren.

Danach müsste der Datenschutzspezialist in seiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter mit der Spedition gemeinsam
ausarbeiten, in welchem Umfang eine Speicherdauer der GPS-Daten noch gesetzlich vertretbar wäre.

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