Hinweisgeberschutzgesetz für Whistleblower unkompliziert umsetzen

Als würde nicht das Lieferkettengesetz schon genug Ressourcen in Beschlag nehmen, müssen sich Unternehmen auch mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auseinandersetzen.

Wieder eine rein organisatorische Aufgabe, die keinen Ertrag erwirtschaftet?

Bereits im Dezember 2019 wurde eine EU-Richtlinie verabschiedet, die den Schutz von Whistleblowern gewährleisten soll. Diese Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern gilt für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern.

Welches Ziel steckt dahinter? Es sollen Missstände in Unternehmen aufgedeckt werden können, ohne dass dem Hinweisgeber daraus Nachteile entstehen. Bisher konnten Hinweisgeber Repressalien wie Mobbing, Kündigung oder Rufschädigung befürchten. Das neue Gesetz soll solche Bedenken minimieren und Hinweisgeber vor den Konsequenzen ihrer Offenlegung schützen.
Um diese Maßgabe umzusetzen, sind Unternehmen dazu angehalten, effiziente und sichere Meldewege zur Abgabe von Hinweisen einzurichten.

Für wen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisschutzgebergesetz tritt 3 Monate nach Verkündung in Kraft. Es betrifft sowohl private als auch öffentliche Unternehmen.

Nach dem Hinweisschutzgebergesetz müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ein Hinweisgebersystem einrichten. Der konkrete Zeitpunkt der Implementierung ist abhängig von der Beschäftigtenanzahl:

  • Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen voraussichtlich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes interne Meldekanäle eingerichtet haben und betreiben.
  • Firmen mit 50–249 Mitarbeitern haben eine Übergangszeit bis Dezember 2023.
  • Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern sind nicht betroffen.

Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist jedoch auch für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten empfehlenswert, um eine offene Unternehmenskultur zu fördern und Mitarbeiter dazu zu ermutigen, Missstände zu melden.

Aktueller Stand des Hinweisschutzgebergesetzes (HinSchG)

Das geplante Gesetz wurde vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossen. Allerdings verfehlte es die erforderliche Zustimmung im Bundesrat.

Da der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, ist aber in jedem Fall mit einem Hinweisgeberschutzgesetz zu rechnen. Bundesregierung und Bundestag müssen daher mit den Ländern einen Kompromiss finden. Sollte der Bundesrat diesem Kompromiss in einer neuen Sitzung ausreichend zustimmen, tritt das Hinweisgeberschutzgesetz drei Monate später in Kraft.

Am 17. März 2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz erneut im Bundestag in 1. Lesung debattiert.
Dieser Beitrag wird dann entsprechend aktualisiert.

Was ist bei der Implementierung zu beachten?

Bei der Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems ist der Betriebsrat einzubinden. Hier greift § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, demnach der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alles zu unterrichten hat, was dieser für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Der Betriebsrat wird dann prüfen, welche Aufgaben von ihm wahrzunehmen sind.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?

Im Gesetzesentwurf ist u. a. vorgesehen, dass ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro demjenigen droht, der eine Meldung verhindert bzw. dies versucht oder wenn eine unberechtigte Repressalie gegen den Hinweisgeber ergriffen wird. Ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro soll verhängt werden können, wenn das interne Meldesystem nicht eingerichtet oder nicht betrieben wird.

Auf der anderen Seite sollen auch Sanktionen für Personen festgelegt werden, die vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige Informationen weitergeben. In solchen Fällen ist die böswillige hinweisgebende Person zum Schadensersatz verpflichtet (§ 38 HinSchG).

Schwerpunkte des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Das Hinweisgebersystem soll es Hinweisgebern ermöglichen, Meldungen zu folgenden Themen zu erstatten, ohne Nachteile für sich befürchten zu müssen.

  • Korruption oder Bestechung
  • Diebstahl, Veruntreuung oder Betrug
  • Geldwäsche oder illegale Zahlungen
  • Mobbing oder Belästigung
  • Verstoß gegen das Wettbewerbs- oder Kartellrecht
  • Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen
  • Verstoß gegen Buchführungs- oder Bilanzierungsvorschriften
  • Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen
  • Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen oder IT-Sicherheitsrichtlinien
  • Sonstiger straf- oder bußgeldbewehrter Verstoß

Welche Auswirkungen hat das Hinweisgeberschutzgesetz für die Logistik?

Da Logistiker bekanntlich Meister in der Organisation komplexer Prozesse sind, sollte die Organisation eines Hinweisgebersystems keine große Herausforderung darstellen.

Dennoch gibt es für Logistiker im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einiges zu beachten:

  • Bei den Meldungen der Hinweisgeber handelt es sich in der Regel um sensible personenbezogene Daten mit erhöhtem Schutzbedarf. Mit den Daten ist daher mit der gebotenen Sorgfalt umzugehen, um Verstöße gegen die DSGVO zu vermeiden.
  • Sie benötigen eine entsprechende Infrastruktur (Briefkasten, Hotline oder Portal), um Meldungen in mündlicher, schriftlicher oder persönlicher Weise zu ermöglichen.
  • Sie müssen die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. Nur Anonymität schafft ausreichend Sicherheit und Vertrauen, um die Hemmung vor dem Melden zu reduzieren.
  • Die Vertraulichkeit des Hinweisgebers muss auf allen Meldekanälen geschützt sein. Das heißt, ohne dessen ausdrückliche Zustimmung darf keinen anderen Personen als den befugten Mitarbeitern (den “Meldestellen-Beauftragten”) die Identität des Hinweisgebers offengelegt werden.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in der Auslegung und Anwendung des Gesetzes geschult werden.
  • Auf eine eingegangene Meldung muss innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungsfristen eine Reaktion erfolgen. Folgemaßnahmen sind beispielsweise das Einleiten interner Nachforschungen, das Einschalten der zuständigen Behörde – oder auch der Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise.
  • Richtig eingesetzt kann das Hinweisgebersystem zu einer Verbesserung der Unternehmenskultur führen. Insbesondere in Unternehmen mit hoher Mitarbeiterfluktuation ist es denkbar, bei der Einführung des Meldesystems professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen und den Prozess mit einem Change-Management zu begleiten.
  • Der interne Aufwand und die Kosten für die Einführung eines Hinweisgebersystems sind nicht von der Hand zu weisen. Es könnte aber auch mit einem Verbesserungsmanagement kombiniert werden, das Mitarbeitern eine Belohnung in Aussicht stellt, wenn ihr Hinweis zu Einsparungen im Unternehmen führt.

Unter dem Strich kann das Hinweisgebersystem zu einer Verbesserung der Unternehmenskultur, zu mehr Transparenz und sogar zu mehr Wirtschaftlichkeit beitragen.

Welche Herausforderungen gibt es bei der Umsetzung

  • Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers erfolgt derzeit auf der Grundlage eines berechtigten Interesses. Herausforderungen bestehen derzeit in der Frage, wie mit Informationspflichten umzugehen ist und welche Informationen den Betroffenen bei der Aufklärung offengelegt werden dürfen.
  • Im vorigen Gesetzentwurf war nur eine Empfehlung ausgesprochen worden, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen. Der Entwurf wurde inzwischen nachgebessert. Die Bearbeitung anonymer Meldungen ist für die Bearbeitungsstellen nun verpflichtend.
  • Neben dem unternehmensinternen Meldekanal soll den Hinweisgebern auch externe Meldekanäle (also behördliche Stellen) zur Verfügung stehen. Wichtig ist, dass Unternehmen auf beide Kanäle hinweisen und Mitarbeiter den Kanal frei wählen können.

Da eine externe Meldung eine behördliche Untersuchung auslöst, sollten Unternehmen den internen Meldekanal so einrichten, dass die Beschäftigten Vertrauen zu diesem Kanal aufbauen. Wenn das Problem intern bearbeitet und gelöst werden kann, ist es möglich, eine behördliche Untersuchung vom Unternehmen abzuwenden. Unternehmen sollten also ein Interesse daran haben, den internen Meldekanal zugänglich und benutzerfreundlich zu gestalten und die Möglichkeit anonymer Meldungen zu bieten.

Was ist Best Practice für die Umsetzung des HinSchG?

Empfehlenswert sind digitale Hinweisgebersysteme. Hier gibt es auch für mittelständische und kleine Firmen bereits kostengünstige Lösungen.

Vorteil eines IT-gestützten Hinweisgebersystems ist, dass es die Möglichkeit der verschlüsselten Kommunikation zwischen Hinweisgeber und zuständigem Mitarbeiter bietet. Sofern die IP-Adresse des Hinweisgebers nicht vom System gespeichert wird, ist keine Rückverfolgung des Hinweisgebers möglich.

Ein Hinweisgebersystem kann innerhalb eines Compliance-Management-Systems angelegt werden. Unternehmen sollten dann aber darauf achten, dieses auf die Vorgaben der Richtlinie bzw. des HinSchG anzupassen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Fazit

Insgesamt ist das Whistleblower-Gesetz eine Chance, Missstände in Unternehmen aufzudecken und intern zu klären, bevor dies durch gekündigte Mitarbeiter über die Öffentlichkeit geschieht.

Einführungsangebot SpediHub® Whistleblower-Plattform

Um den gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) gerecht zu werden und gleichzeitig einen möglichst einfachen Umgang mit den Hinweisen zu ermöglichen, bietet sich der Einsatz einer Plattform an.

Mit der Hinweisgeberplattform von SpediHub kann der Hinweisgeber bei Bedarf einen anonymen Meldeweg nutzen. Ebenso können Hinweise durch den internen oder externen Meldestellen-Beauftragten manuell erfasst und zeitnah weiterverfolgt werden.

Das Whistleblower-Portal bietet verschiedene Möglichkeiten, die Plattform an die Bedürfnisse Ihres Unternehmens individuell anzupassen:

Gerne zeigen wir Ihnen in einem unverbindlichen Gespräch, welche Möglichkeiten die Whistleblower-Plattform für Sie bietet.

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